Rechtsprechung
RG, 27.10.1938 - 3 D 698/38 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Staatsbibliothek Berlin
Wer unbefugt das Kennzeichen eines Kraftwagens ändert, verfälscht eine öffentliche Urkunde. Wer vorsätzlich einen Kraftwagen mit verfälschtem Kennzeichen im öffentlichen Verkehre benutzt, macht i. S. des § 267 StGB. von der Urkunde Gebrauch.
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGSt 72, 369
Wird zitiert von ... (5)
- BGH, 28.01.2014 - 4 StR 528/13
Urkundenfälschung (hier: Nutzung eines falschen amtlichen Kfz-Kennzeichens; …
b) In der Nutzung des mit falschen amtlichen Kennzeichen versehenen Fahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr, durch die den anderen Verkehrsteilnehmern die unmittelbare Kenntnisnahme der am Fahrzeug angebrachten Kennzeichen ermöglicht wurde (vgl. BGH, Urteil vom 14. Dezember 1988 - 2 StR 613/88, BGHSt 36, 64, 65), liegt ein einheitliches Gebrauchmachen von einer unechten zusammengesetzten Urkunde im Sinne des § 267 Abs. 1 3. Alt. StGB (vgl. BGH, Urteil vom 7. September 1962 - 4 StR 266/62, BGHSt 18, 66, 71; RGSt 72, 369, 370), das nicht nur die Fahrten zu und von der Bankfiliale, sondern auch das kurzzeitige Abstellen des Fahrzeugs vor dem Bankgebäude umfasste. - BGH, 19.12.1957 - 4 StR 443/57 Kontextvorschau leider nicht verfügbar
- BGH, 11.06.1953 - 4 StR 507/52
Rechtsmittel
Sie machten von den unechten Urkunden während der Fahrt aus der Ostzone in das Bundesgebiet, also auch beim Grenzübertritt, Gebrauch, indem sie es den Polizeibeamten und anderen Verkehrsteilnehmern ermöglichten, von ihnen Kenntnis zu nehmen (RGSt 72, 369). - BGH, 24.09.1953 - 4 StR 845/52
Rechtsmittel
Eine solche würde gegeben sein, wenn er nicht nur ein Nummernschild, sondern auch einen Dienststempel der Zulassungsstelle selbst hergestellt hätte (vgl. auch RGSt 72, 369). - BGH, 03.02.1965 - 2 StR 544/64
Gebrauchmachen von einem Kennzeichen im Sinne des Tatbestandes der …
Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, daß von einem Kennzeichen Gebrauch macht, wer den Wagen mit dem Kennzeichen im öffentlichen Verkehr benutzt (RGSt 72, 369; BGHSt 18, 66, 70 f) [BGH 07.09.1962 - 4 StR 266/62].